AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Schill GmbH & Co. KG

1. Geltung

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Besteller“).

 

Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; abweichende oder uns ungünstige ergänzende Bedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir diesen nicht gesondert widersprechen.

 

2. Vertragsschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Angebote des Bestellers sind angenommen, wenn wir sie schriftlich oder in Textform bestätigt haben, z.B. durch Auftragsbestätigung oder Vorauszahlungsrechnung, oder die Lieferung oder Leistung ausgeführt haben.

 

2.2. Für Käufe in unserem Webshop gilt: Durch die Absendung des ausgefüllten Online-Bestellformulars wird eine verbindliche Bestellung ausgelöst. Der Kunde erhält umgehend via E-Mail eine Bestätigung über die Bestellung. Diese Eingangsbestätigung ist keine Annahme des Angebots.

 

3. Produkte, Preise

3.1. Alle Preise gelten in EURO zuzüglich der bei Lieferung gültigen Umsatzsteuer inklusive Originalverpackung und verstehen sich ab Werkslager. Die Preise für Geräte schließen die Kosten für die übliche Verpackung ein. Verlangt der Besteller eine besondere Verpackungsart, so gehen die Mehrkosten zu seinen Lasten. Anfallende Steuern, Zölle, Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben trägt der Besteller. Der Besteller trägt alle Transportkosten und die Transportgefahr ab Werkslager. Auf alle von uns ausgelieferten Waren wird zugunsten des Bestellers eine Transportversicherung abgeschlossen. Bei einem Bestellwert von unter 25 Euro berechnen wir eine zusätzliche Kleinmengen-Bearbeitungspauschale von 5 Euro.

 

3.2. Wir behalten uns bis zur Lieferung handelsübliche technische Änderungen, insbesondere Verbesserungen vor, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintreten und der Besteller nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

 

3.3. Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Ware oder Leistung enthalten keine Garantie (Zusicherung) im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB und keine Garantie im Sinne des § 443 BGB, wenn wir eine solche nicht ausdrücklich schriftlich übernommen haben.

 

3.4. Die von uns genannten Preise für Kupferleitungen verstehen sich auf Kupferbasis Euro 150,00 / 100 kg. Hinzu kommen 1% Bezugskosten sowie die gesetzliche MwSt. Maßgebend für die Berechnung des Kupferzuschlages ist die DEL-Notiz vom Tag nach Auftragseingang.

 

3.5. Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, wenn sie für den Besteller nicht unzumutbar sind.

 

4. Zahlung, Verzug

4.1. Im Falle des Verzuges berechnen wir die gesetzlichen Verzugszinsen.

 

4.2. Eine Aufrechnung des Kunden mit unseren Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.

 

4.3. Für Käufe in unserem Webshop gilt zusätzlich: Die Bezahlung des Endpreises erfolgt bei Angabe entspr. Daten durch Bankeinzug. Der Kunde versichert die Richtigkeit der angegebenen Bankdaten.

 

5. Mängelansprüche

5.1. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit. Rechte des Bestellers wegen Sachmängeln stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Untersuchung und Rüge (§ 377 HGB).

 

5.2. Beim Kauf gebrauchter Waren sind die Rechte des Bestellers wegen Sachmängeln ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche und Ansprüche aus einer von uns erteilten Zusicherung (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) oder Garantie (§ 443 BGB) oder wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben (§ 444 BGB).

 

5.3. Nacherfüllung. Wir sind berechtigt, den Mangel nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) zu beseitigen. Unsere Pflicht, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, ist in jedem Falle ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. Das Recht des Bestellers gemäß § 439 Abs. 3 S. 1 BGB, die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu verlangen, ist in der Höhe beschränkt auf 150 % des Kaufpreises der Sache in mangelfreiem Zustand oder 200 % des mangelbedingten Minderwerts. Das Recht des Bestellers auf Schadensersatz sowie Ersatz der Aufwendungen beim Rückgriff zu verlangen (§ 478 Abs. 2 BGB) bleibt von den Regelungen dieser Ziffer unberührt.

 

5.4. Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln, soweit nicht durch diese Bedingungen ausgeschlossen:

 

5.4.1. Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und für Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Mängelansprüche im Falle arglistigen Verschweigens.

 

5.4.2. Alle übrigen Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln, insbesondere auf Nacherfüllung, Ersatz von Aufwendungen bei Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren innerhalb eines Jahres.

 

6. Haftung

Das Gleiche gilt für Ansprüche wegen Rechtsmängeln mit folgender Ausnahme: Ansprüche wegen eines Mangels, der in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, aufgrund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, verjähren innerhalb von 5 Jahren.

 

6.1. Haftungsbegrenzung dem Grunde nach: Wir haften nicht für einfache Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für

 

- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch mindestens fahrlässige Pflichtverletzung,

 

- sonstige Schäden durch mindestens grob fahrlässige Pflichtverletzung oder durch mindestens fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf),

 

- Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns erteilten Zusicherung (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) oder einer Garantie (§ 443 BGB) fallen,

 

- Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

 

6.2. Haftungsbegrenzung der Höhe nach: Unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind (einfache Erfüllungsgehilfen) ist mit Ausnahme der Fälle vorstehender Unterziffer 1 erster Strich und letzter Strich auf den typischerweise bei Vertragsschluss zu erwartenden Schaden begrenzt.

 

6.3. Diese Ziffer gilt auch für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Schuldverhältnissen, die durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrages oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten entstehen. Kommt ein Vertrag zwischen uns und dem Besteller zustande, so verzichtet der Besteller bereits jetzt auf alle Ansprüche, die über die Haftung nach dieser Ziffer hinausgehen.

 

6.4. Soweit die Haftung nach diesem Buchstaben M ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

6.5. Der Besteller stellt uns von allen Ansprüchen seiner Erfüllungsgehilfen oder sonstiger von ihm eingesetzter Dritter frei, die über die Haftung nach diesem Buchstaben M hinausgehen, einschließlich Ansprüche aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen und geschäftlichen Kontakten.

 

7. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen gegen den Kunden aus allen mit diesem abgeschlossenen Verträgen, bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Abweichend von § 449 Abs. 2 BGB sind wir berechtigt, die Gegenstände herauszuverlangen ohne vom Kaufvertag zurückzutreten, wenn der Besteller sich mit der Zahlung des Kaufpreises ganz oder teilweise in Verzug befindet. Diese Ware darf vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen vom Kunden weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten oder weiterzuverkaufen. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns als Hersteller und wir erwerben unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer uns eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt an uns das künftige Eigentum bzw. im vorstehend beschriebenen Verhältnis das Miteigentum. Wird der Liefergegenstand mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Besteller anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Im Falle der Weiteveräußerung tritt uns der Besteller jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt, sofern er die Voraussetzungen für die Weiterleitung der eingenommenen Beträge an uns geschaffen hat und solange nicht die Voraussetzungen der Bestimmung über Anspruchsgefährdung (§ 321 BGB) eintreten. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Auf unser Verlangen ist der Besteller zur Offenlegung der Abtretung und zur Herausgabe der für die Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Informationen an uns verpflichtet.

 

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

8. Verjährungshemmung bei Verhandlungen

Eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen des Bestellers bei Verhandlungen tritt nur ein, wenn wir uns auf Verhandlungen schriftlich eingelassen haben. Die Hemmung endet 3 Monate nach unserer letzten schriftlichen Äußerung.

 

9. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

 

Die Vertragssprache ist deutsch.

 

Erfüllungsort ist bei Verträgen mit Kaufleuten für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens.

 

Auf diese Vereinbarung findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

 

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz unseres Unternehmens, wobei wir jedoch berechtigt sind, den Besteller an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.